Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft 1951 e. V.“, abgekürzt „TSG 1951 e. V.“
  • Die TSG 1951 e.V. hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Die TSG 1951 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Breitensports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Auf gemeinnütziger Grundlage ist die sportliche Erziehung und körperliche Ertüchtigung Zweck des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“

Jeder Sportinteressierte, insbesondere die Bewohner von Einrichtungen der Gemeinnützigen Gesellschaft für Wohnheime und Arbeiterwohnungen mbH, sollen die Möglichkeit haben, unter fachkundiger Leitung innerhalb der Gemeinschaft Sport zu treiben.

Auch Nichtmitglieder können im Rahmen des sogenannten „Zweiten Weges“ an Übungsstunden teilnehmen

2. Die Pflege von Sport, Spiel sowie der sportliche Wettkampf sollen allen Mitgliedern zur geistigen und körperlichen Ertüchtigung und Gesundheit dienen. Geselligkeit und Kameradschaft sind dabei geeignet, zu einem echten Gemeinschaftssinn beizutragen.

Ihre vornehmste Aufgabe sieht die TSG 1951 e. V. darin, Kinder und Jugendliche an den Sport heranzuführen, wobei die besondere Förderung

den Kindern und Jugendlichen aus kinderreichen Familien gilt.

3. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

 

§ 3 Mittel des Vereins

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand

kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft in Sportverbänden

Die TSG 1951 e. V. ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Fußballverbandes.

Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen zu erwerben.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

A. Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen über 18 Jahre werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Ablehnungen aus

rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Auflösung des Vereins

4. Ausschluss.

 

Ein freiwilliger Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum 30.06. und 31.12. des Jahres möglich.

 

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

Er kann wegen

a) Vernachlässigung der Mitgliedspflichten

b) erheblicher Schädigung des Ansehens der TSG 1951 e. V.

c) unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder

fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise des Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole

erfolgen.

 

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheid endgültig ist.

Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung der rückständigen Beiträge bleibt vorbehalten.

 

B. Fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit der Turn- und Sportgemeinschaft 1951 e.V. bekunden wollen.

Ihr Ein- und Austritt sowie die Höhe des Jahresbeitrages sind ihnen selbst überlassen, daher entfällt das Stimmrecht.

Dieses schließt nicht aus, dass sie zu Veranstaltungen eingeladen werden oder als beratende Personen teilnehmen können

 

§ 7 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeitrag

Die Aufnahmegebühr beträgt zwei Monatsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Beitragsschulden sind Bringschulden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der TSG 1951 e. V. zu benutzen. Dabei sind ggf. bestehende Benutzungsvorschriften zu beachten.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die TSG 1951 e. V. bei sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zu unterstützen und die festgesetzten

Beiträge pünktlich zu zahlen.

 

§ 9 Organe der TSG 1951 e. V.

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Turn- und Sportgemeinschaft 1951 e.V.

Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen des (§ 2 Zweck und Aufgaben) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 1. Kassenwart

 

Der engere Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Sportwart

d) dem 1. Jugendleiter

e) dem 1. Kassenwart

f) dem 1. Schriftführer

g) einem Jugendvertreter.

Dem erweiterten Vorstand gehören alle Mitglieder an, die innerhalb des Vereins eine Funktion ausüben.

Der Vorstand wird jeweils durch den 1. Vorsitzenden bzw. einem durch ihn bestimmten Vertreter einberufen. Dem Vorstand ist es gestattet,

erforderlichenfalls bis zur nächsten Mitgliederversammlung Fachwarte kommissarisch zu benennen.

Der Schriftführer führt das Protokoll, dieses wird von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterzeichnet.

Vorstandsmitglieder, die zwischen den Mitgliederversammlungen ihr Amt niederlegen wollen, sollen dies schriftlich begründen.

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in einem anderen Sportverein kein Vereinsamt begleiten.

Es ist dem Vorstand gestattet Arbeitsausschüsse zu bilden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller ordentlichen Mitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Entgegennahme der Berichte

b) Entlastung des Vorstandes

c) Neuwahl des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e) Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

In der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben, sich zu allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu äußern.

2. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder ist der 1. Vorsitzende gehalten, innerhalb von vier Wochen

eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Im übrigen findet die ordentliche Mitgliederversammlung alle zwei Jahre statt.

Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, sofern zu dieser mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich eingeladen wird und

mindestens 25 Mitglieder erscheinen. Deren Beschlüsse haben für alle Mitglieder des Vereins verbindliche Kraft.

3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

 

§ 12 Ehrungen

Für außerordentliche Verdienste um die TSG 1951 e. V. kann die Mitgliederversammlung ordentliche oder Ehrenmitglieder zu

Ehrenvorsitzenden ernennen.

Der Ehrenvorsitzende erhält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen.

Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss des

Vorstandes mit Ehrennadeln oder Diplomen ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Für Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

 

§ 13 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bewirken soll, ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit weiterhin der Eintragung in das Vereinsregister.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der TSG 1951 e. V. kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich fordern. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins in diesem Falle anzumelden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben fällt das vorhandene Vermögen an den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung anerkannt und genehmigt.

 

Frankfurt am Main, 28.11.1959

In der Fassung vom 01.03.1974

 

Satzungsänderungen

1. Änderung der §§ 6, 7

durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.05.1981.

2. Änderung der §§ 2, 3 und 14

durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.05.1985.

3. Änderung des § 14

durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.11.1987.

4. Änderung der §§ 2, 3, 6 und 14

durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.11.2005.

5. Änderung der §§ 2, 3, 6, 10

durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.11.2009.